Sind die Hilfsmittel mein Eigentum?
Sie benötigen einen Rollator, einen Rollstuhl, Kompressionsstrümpfe oder ein anderes Hilfsmittel und fragen sich, ob Sie diese Gegenstände erwerben oder nur leihen?
Leider ist diese Frage nicht generell zu beantworten. Ob das jeweilige Hilfsmittel in das Eigentum des Kunden übergeht, hängt davon ab, um welches Hilfsmittel es sich handelt. Aber auch der Vertrag mit Ihrer Krankenkasse spielt eine Rolle dabei, ob Sie das Hilfsmittel Ihr Eigen nennen dürfen oder nicht.
Im Großen und Ganzen kann zwischen drei Alternativen unterschieden werden. So gibt es Hilfsmittel, die Sie kaufen oder mieten können, aber auch solche, deren Eigentumsfrage sich je nach Krankenkasse unterscheiden.
Kompressionsstrümpfe, Prothesen und Orthesen gehören nach der Anschaffung ganz Ihnen und müssen nach dem Tragen nicht zurückgegeben werden.
Rollstühle, Rollatoren, Patientenlifter, Pflegebetten, Badewannenlifter, Knieorthesen1, Vacopetschuhe und Hilfsmittel, können über eine Fallpauschale bezogen werden. In diesem Fall mietet Ihre Krankenkassen das jeweilige von unserem Sanitätshaus und wir stellen es Ihnen zur Verfügung.
Was sind Wiedereinsatzmittel?
Als dritte Gruppe gibt es die sogenannten Wiedereinsatzmittel. Dazu können ebenfalls Rollstühle, Patientenlifter, Rollstuhlantriebe oder Wechseldrucksysteme wie Matratzen oder Auflagen für Ihr Bett gehören. Welche Hilfsmittel in diese Kategorie fallen, unterscheidet sich von Krankenkasse zu Krankenkasse. In diesem Fall gehört das Hilfsmittel nicht Ihnen, sondern weiterhin der Krankenkasse. Abgerechnet wird über eine Einsatzpauschale, bei der die Abrechnung zwischen Krankenkasse und Sanitätshaus geregelt wird und Sie selbst keine Kosten tragen.